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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen von solo ohne (SO AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen dem Designer Sebastian Hierner, der Designerin Stephanie Koch (solo ohne) und dessen Auftraggeber:in (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
 

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1—Grundlage jedes Auftrags ist ein von der/dem AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von solo ohne zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2—solo ohne schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; solo ohne ist jedoch berechtigt zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter:innen oder Kooperationspartner:innen heranzuziehen.

2.3—Allfällige Beratung von solo ohne bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den „Rat einer Fachperson” nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4—Die/Der AG sorgt dafür, dass solo ohne alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
 

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1—Soweit zwischen AG und solo ohne nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt solo ohne der/dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

3.2—Die/Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von solo ohne.

3.3—Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4—Die der/dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kund:innen), der/dem Nutzungswerber:in, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von solo ohne an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5—An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt die/der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger:innen über, jedoch nur in dem zwischen solo ohne und seinen Kund:innen vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger:innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung von solo ohne.

3.6—Will die/der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder der/dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht die/der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

4. Entgeltlichkeit

4.1—Alle Leistungen von solo ohne erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2—Die Einladung der/des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3—Vergibt eine/ein AG oder eine/ein Auslober:in eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an solo ohne oder an Präsentationsmitbewerber:innen, stehen solo ohne das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.4—Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

4.5—Verändert der/die AG zuvor vereinbarte Zeitpläne und Abläufe und entstehen dadurch Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen, so müssen diese, zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen, mit einem Stundensatz von 75€ netto abgegolten werden. Dies gilt für jegliche von dem/der AG an Wochenenden oder Feiertagen geforderten und zu erfüllenden Tätigkeiten. Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen sind nie Teil von Angebotspauschalen von solo ohne.

5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1—Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.2—solo ohne ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seiner/seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.3—Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von der/dem AG an externe Producer-Fachleute oder solo ohne vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

6. Rückgabe und Aufbewahrung

6.1—Die/Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es der/dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, zu veröffentlichen, oder zur Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

6.2—Entwurfsoriginale und Computerdaten sind solo ohne, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung der/des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7. Haftung

7.1—solo ohne haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat solo ohne bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

7.2—Mängel sind solo ohne unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von solo ohne zur Mängelbehebung entstehen, trägt die/der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

7.3—Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt solo ohne keine Haftung. Ebenso haftet solo ohne nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von der/dem AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle der/dem AG zumindest angeboten wurde.

7.4—Soweit solo ohne notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der/des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen von solo ohne.

7.5—Die von der/dem AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von solo ohne unter der Annahme verwendet, dass die/der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die/Der AG haftet gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch sie/ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

8. Namensnennung und Belegmuster

8.1—solo ohne ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit der/dem AG abgesprochen werden.

8.2—solo ohne verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

8.3—Bei dreidimensionalen Gegenständen hat solo ohne Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat solo ohne Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

9. Rücktritt und Storno

9.1—Die/Der AG und solo ohne sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von der/dem AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. SO AAB zu bezahlen ist.

9.2—Storniert die/der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von solo ohne zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert sie/er den Auftragsumfang, verpflichtet sie/er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

9.3—Unabhängig davon ist solo ohne berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden der/dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei solo ohne.

10. Schlussbestimmungen

10.1—Der Schriftform bedarf jede von den SO AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

10.2—Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von solo ohne.